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Satzung des HFC-Fanszene e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet:

„HFC Fanszene e.V.“

Eine Eintragung in das Vereinsregister Stendal zur Erlangung der Rechtsfähigkeit ist erfolgt.

(2) Sitz des Vereines ist Kantstr.5, 06110 Halle/S

(3) Postanschrift ist Carsten Böhme, Fanhaus Kantstraße 5, 06110 Halle(Saale)

§ 2 Zweck und Mittel des Vereines

(1) Der Verein verfolgt den gemeinnützigen Zweck den Halleschen Fußball Club e.V. ideell und materiell zu unterstützen

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele

(3) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in §2 (1) beschriebenen Zwecke verwendet werden.

(4) Es dürfen keine Personen, durch Ausgabe von Mitteln, die dem Zweck des Vereins §2 Absatz (1), fremd sind, begünstigt werden

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

§ 3 Das Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2)  Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden und wird in jedem Falle von dem Vorstand entschieden

(3) Der Verein besteht aus einfachen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ehrenmitgliedschaften werden für besondere Leistungen, welche im Interesse des Vereins geleistet wurden, von der Mitgliederversammlung verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten, wie ein einfaches  Mitglied. Die Ehrenmitgliedschaft kann ebenfalls durch die Mitgliederversammlung, bei groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins, entzogen werden. Dabei ist §4 Absatz (7) voll anzuwenden

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

(5) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss ist nur durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung beschlossen.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgabe von Beiträgen, Spenden oder sonstiger materieller, finanzieller oder ideeller Unterstützungsleistungen ist generell ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf bestehende Beitragszahlungen bleibt hier von unberührt.

(8) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag wird am Anfang des Geschäftsjahres, im Eintrittsmonat, fällig und wird bei vorzeitigem Austritt nicht anteilmäßig zurückerstattet.

(9) Tritt ein Mitglied im schon laufendem Geschäftsjahr in den Verein ein, wird der gesamte Jahresbeitrag, im Eintrittsmonat, fällig.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 6  Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahlen und Entlastungen der Vorstandsmitglieder
  2. Wahl des Kassenprüfers
  3. Entgegennahmen und Genehmigung des Berichtes des Vorstandes
  4. Entgegennehmen des Berichtes des Kassenprüfers
  5. Beschlussfassung über durchzuführende Projekte
  6. Beschlussfassung der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereines

(3) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können, bei wichtigem Grund, jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Weiterhin ist es möglich, dass durch schriftlichen Antrag von mindestens 25% aller stimmberechtigten Mitglieder, unter Angaben von Gründen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird.

(5) Mitgliederversammlungen sind generell unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich, und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, durch den Vorstand, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet, in seinem Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden.

(6) Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Beschlüsse über die Auflösung des Vereines  bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(8) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem erweiterten und einem geschäftsführenden Vorstand.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer und ist nach § 26 BGB vertretungsberechtigt. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende allein und der 2.Vorsitzende und der Kassierer jeweils nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  1. der Protokollführer
  2. dem Verantwortlichen für Satzungs- und Vereinsangelegenheiten
  3. 6 Beisitzer

(4) Der erweiterte Vorstand leitet den Verein.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(7) Zu den Sitzungen des Vorstandes beruft der 1. Vorsitzende, mit einer Frist von 7 Werktagen ein. Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form. Eine Sitzung des Vorstandes ist auch dann einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen.

(8) Die Vorstandsstandssitzung ist bei einer Anwesenheit von mehr als 50% der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

(9) Beschlüsse auf der Sitzung des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 8 Kassenprüfer

(1) Die Mitglieder wählen aus ihrem Kreis zwei Person als Kassenprüfer, für die Dauer von zwei Jahren, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und deren Belege des Vereins prüfen. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Nachwuchsabteilung des Halleschen FC e.V. .

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Halle/S.

Die Satzung wurde am 06.12.2008 im Fanhaus des Streetworkerprojektes der Stadt Halle/S., in der Kantstraße 5, in einer Gründungsversammlung beschlossen und am 23.01.2009 in einer fortgeführten Gründungsversammlung im selbigem Objekt endgültig beschlossen.

Halle/S., den 23.01.2009